Zum Inhalt springen


Immoblog - Realitäten in Österreich


Belastungs- und Veräußerungsverbot – Sicherheit für schlechte Zeiten

Oft völlig unvorhersehbar und unverschuldet kann es einen Treffen und man steckt in der finanziellen Klemme. Die Mühlen der Gläubiger mahlen dann oft langsam, aber unerbittlich und nicht selten steht man am Ende nicht nur ohne Hab und Gut, sondern auch ohne Dach über dem Kopf da. Dagegen kann man sich aber wirksam schützen.

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur zwischen Eheleute bzw. Eltern-Kindern gegen Dritte wirksam und muss im Grundbuch eingetragen werden. Es ist auch zu spät es erst in Zeiten finanzieller Notlage einzutragen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot kann 2 Jahre lang von Dritten beeinsprucht werden. Bei einem gültigen BVV ist die Immobilie aber vor Gläubigern geschützt. Das heißt falls der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät gelingt es Gläubigern oder in weiterer Folge dem Gericht nicht auf diese Liegenschaft für eine eventuelle Verwertung zuzugreifen.

Häufig wird auch eine Liegenschaft im Hälfteeigentum erworben. Auch hier macht ein gegenseitiges Belatungs- und Veräußerungsverbot Sinn. Nichts ist ärgerlicher also Versteigerungen von Hälfteeigentum, besonders wenn der andere Hälfteeigentümer durch die finanziell angespannte Situation den anderen Teil nicht ersteigern kann.Nicht selten werden dann halbe Liegenschaften völlig unterpreisig versteigert.

Für ein paar Euro kommt man so zu einer Sicherheit, die einem im schwierigen Zeiten doch den vielleicht größten Ärger ersparen kann.

« Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung – weltweite Wohnsituation etwas anders dargestellt »

Beitrag:
'Belastungs- und Veräußerungsverbot – Sicherheit für schlechte Zeiten'
Kategorie:
Allgemein
Autor:
admin am 28. April 2009 um 13:56
Tags:
, , , , , ,  
Trackback:
Trackback URI

3 Comments »

  1. Samira

    Ich habe im Herbst des Jahres 2008 meinem Sohn ein Haus mit Grundstück geschenkt, welches er und seine Familie seit de facto neun Jahren bewohnen.
    Vor etwa drei Wochen stand dann der Exekutor vor meiner Wohnungstür und sagte, daß die Wasserrechnungen und die Grundsteuer für die Liegenschaft seit geraumer Zeit nicht bezahlt wurden, ohne mich vorher schriftlich durch irgendeinen Beleg (wie Rechnung oder Mahnung) zu verständigen.
    Ich hatte schon einmal so einen Fall im Herbst vor zwei Jahren. Da kamen allerdings eine Rechnung, die über den Zeitraum von zwei Jahren nicht bezahlt wurde. Dann kam ein Roter Beleg mit Exekution von der Grundsteuer. Ich bezahlte die Rechnungen. Dann versuchte ich den Betrag von meinem Sohn zurückzubekommen, was auch geschah.
    Kurz nach der Schenkung kam es zu einem Zerwürfnis zwischen mir und meinem Sohn,und infolge dessen, hat er mir verboten, das Haus zu betreten. Wir hatten daher keinen Kontakt mehr miteinander.
    Dann stand eines Morgens der Exekutor vor meiner Wohnungstür.
    Mein Sohn hat mich kurz nach diesem Ereignis kontaktiert, da er schon wieder seine Rechnungen nicht bezahlt.

    #1 Comment vom 11. November 2009 um 22:02

  2. admin

    Hallo Samira,

    eine traurige geschichte. ich verstehe allerdings nicht was sie mit den rechnungen zu tun haben, wenn sie ihrem sohn das haus geschenkt haben. für mich nicht nachvollziehbar ???

    mfg

    #2 Comment vom 26. November 2009 um 07:49

  3. martin

    ich bin eigentümer einer wohnung die meine eltern mir vor 20 jahren geschenkt haben. seit dem zahle ich die wohnbauförderungsraten+betriebskosten. meine eltern haben so ein bel+verä. verbot ins grundbuch eingetragen. so weit so gut. kann ich meine lebensgefährtin jetzt irgendwie miteigentümer machen, bzw. wenn ich versterbe sie als als erbin festlegen – und wenn ja – besteht dann noch das bel+verä verbot noch immer? hintergrund – schwiegermutterproblem…..

    danke
    lg martin

    #3 Comment vom 30. Dezember 2010 um 22:09

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Leave a comment

You must be logged in to post a comment.